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Wahlbekanntmachung 30.07.2014

Perleberg, den 30. 07. 2014

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das

Wählerverzeichnis, die Erteilung von Wahlscheinen

und zur Briefwahl

zur

Wahl des 6. Landtages Brandenburg am 14. September 2014

(gem. § 16 und § 45 Abs. 1BbgLWahlV)

 

Wahlbekanntmachung

 

1. Am 14. September 2014 findet die Wahl zum 6. Landtag Brandenburg statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2. Die Stadt Perleberg ist in 17 Wahlbezirke eingeteilt:

 

WB 1101 Rathaus, Standesamt

 

WB 1102 Gymnasium, Wilsnacker Str.12

 

WB 1103 Oberschule, Dergenthiner Str.29*

 

WB 1104 Ordnungsamt, Karl-Kiebknecht-Str.33*

 

WB 1105 Geschw.-Scholl-Schule links, Dobberziner Str.28*

 

WB 1106 Düpow, Feuerwehr*

 

WB 1107 Spiegelhagen, Feuerwehr

 

WB 1108 Lübzow, Gaststätte

 

WB 1109 Dergenthin, Feuerwehr*

 

WB 1110 Sükow, Landhaus*

 

WB 1111 Quitzow, Feuerwehr*

 

WB 1112 Schönfeld, Gaststätte*

 

WB 1113 Groß Buchholz, Feuerwehr*

 

WB 1114 Kita-Piccolino, Dobberziner Str.30*

 

WB 1115 Freizeitzentrum, Wittenberger Str.91

 

WB 1116 Kita-Knirpsenland, Akazienweg 2*

 

WB 1117 Geschw.-Scholl-Schule rechts, Dobberziner Str.28*

(* barrierefrei Wahllokale )

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den wahlberechtigten Personen bis zum 17. August 2014 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen zu wählen haben.

 

3. Das Wählerverzeichnis kann gemäß § 17 Abs. 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes vom 18. August bis zum 22. August 2014 zu folgenden Zeiten bei der Stadt Perleberg, Einwohnermeldestelle, Karl-Liebknecht-Str.33 eingesehen werden:

 

Mo. 9.00 – 11.00 u. 13.00 – 15.00 Uhr

Die. 9.00 – 11.00  u. 13.00 – 17.30 Uhr

Mi. geschlossen

Do.  9.00 – 11.00  u. 13.00 – 15.00 Uhr

Fr.   9.00 – 11.00 Uhr

 

4.  Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis können gemäß §§ 13 u. 14 der Brandenburgischen Landeswahlordnung in der Stadt Perleberg, Einwohnermeldestelle, Karl-Liebknecht-Str. 33 zu o. g. Zeiten gestellt werden.

 

5. Jede wahlberechtigte Person kann bei der Einwohnermeldestelle bis zum 30. August 2014 schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis legen.

 

6. Wahlscheine können in der Stadtverwaltung Perleberg, Einwohnermeldestelle, Karl-Liebknecht-Str. 33 zu o. g. Zeiten beantragt werden.

 

7.  Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisse um 15.30 Uhr im Landkreis Prignitz, Perleberg, Berliner Str. 49 zusammen.

 

8. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich  auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.

Die Wahlbenachrichtigungen sollen bei der Wahl abgegeben werden.

 

9. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzettel. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern

  1. für die Wahl im Landeswahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift der Bewerberin oder des Bewerbers sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ für Bewerber, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung antreten, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

     

  2. für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.

 

Die Wählerin oder der Wähler gibt

die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem  Bewerber sie gelten soll,

und

die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

 

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen  nicht  erkannt  werden kann.

 

Blinde und sehschwache Wähler haben die Möglichkeit, mit Hilfe einer Stimmzettelschablone zu wählen. Die Schablone kann beim Blinden- und Sehbehinderten – Verband Brandenburg e.V. kostenlos angefordert werden. Telefon: 0355/22549

 

10.  Die Wahlhandlung  sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

 

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

11.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können in dem Landtagswahlkreis wählen, in dem der jeweilige Wahlschein ausgestellt ist,

  1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk diese Landtagswahlkreises oder
  2. durch Briefwahl teilnehmen.

     

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Perleberg, Einwohnermeldestelle, Karl-Liebknecht-Str.33 einen amtlichem Stimmzettel für die Landtagswahl, einen blauen amtlichen Wahlumschlag sowie  einen roten amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen uns seinen roten Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Wahlumschlag ) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem roten Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der rote Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

12. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht bei jeder Wahl nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des  Strafgesetzbuches).

 

 

Perleberg, den  30.7.2014                                                                                                gez. Röder

                                                                                                                                          Wahlleiterin

 

 

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Ausnahme: Standesamt freitags keine Sprechzeit.

 

 

Hinweise

Termine sind an den anderen Tagen nach Vereinbarung möglich.

Vermittlung: NEU: Karl-Liebknecht-Straße 33, 1. OG, Zi.-Nr. 1.05. Fahrstuhl vorhanden.

Bürgerbüro: Termin vorab online (Link) oder telefonisch vereinbaren!

 
 
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