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Landkreis Prignitz: Regionale Notbremse ab 100er Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen

Perleberg, den 29. 03. 2021

Auszug aus der Internetmitteilung des Landkreises Prignitz:

[...]

Somit gelten ab 30. März 2021 im Landkreis Prignitz für mindestens 14 Tage folgende Einschränkungen, welche unmittelbar aus der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg angeordnet sind:

 

Aufenthalt im öffentlichen Raum, Feiern, Zusammenkünfte

  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushaltes und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • Die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften sowie sonstigen Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren   haushaltsfremden Person gestattet.

 

Osterregelung vom 1. bis 5. April 2021 (erweiterte Kontaktregelung)

Für Ostern ist eine erweiterte Kontaktregelung vorgesehen, aber noch nicht von der Landesregierung beschlossen. Vorgesehen ist, dass private Zusammenkünfte in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich sind, jedoch beschränkt auf maximal fünf Personen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt.
(Die Hinweise zu Ostern gelten vorbehaltlich einer geänderten EindVO für Brandenburg. Achten Sie bitte auf die entsprechenden Informationen, die vom Land Brandenburg diesbezüglich herausgegeben werden.)

 

Sport unter freiem Himmel, Museen, Bibiotheken usw.

  • Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist der Individualsport auch für Kinder nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig.
  • Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken sind für den Publikumsverkehr geschlossen.

 

Großhandel, Geschäfte und mehr

Es dürfen nur der Großhandel und folgende Verkaufsstellen des Einzelhandels geöffnet bleiben:

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte
  • Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte;
  • Baufachmärkte
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte;
  • landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Tankstellen
  • Tabakwarenhandel
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der 7. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sortimente
  • Banken und Sparkassen sowie Poststellen
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
  • Abhol- und Lieferdienste

 

Kitas, weiterführende Schulen, körpernahe Dienstleistungen

Eine Schließung von Kindertagesstätten und weiterführenden Schulen ist zurzeit nicht vorgesehen. Ebenso sollen körpernahe Dienstleistungen wie z. B. in Friseurbetrieben nach den geltenden Regelungen erlaubt bleiben. Hier gilt hier weiter der § 9 der aktuellen Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, der die Ausführung körpernaher Dienstleistungen unter Auflagen zulässt.

[...]

Da die Maßnahmen für mindestens 14 Tage gelten, kann das frühestens nach dem 12. April 2021 erfolgen. Sollte keine Verbesserung eintreten, verlängern sich die Maßnahmen um eine weitere Woche.


Text: Landkreis Prignitz

 

Bild zur Meldung: pixabay | roter Schriftzug Covid-19

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