Schöffenwahl 2023

Schöffenwahl 2023

Aufruf an alle Bürger! | Schöffen gesucht für 2024 – 2028

 

Es werden noch Bewerber für die Wahl des Schöffen beim Amtsgericht oder Landgericht gesucht. Die Amtszeit beginnt am 1. Januar 2024 und endet nach fünf Jahren am 31. Dezember 2028. Für diese ehrenamtliche Tätigkeit kann sich jeder Deutsche, der in Perleberg wohnt bei der Stadtverwaltung Perleberg bewerben. Ein Schöffe soll bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht älter als 69 sein (01.01.2024).

 

Sie haben die Möglichkeit, sich für dieses Ehrenamt bei Ihrer Stadt für das Amt eines/einer Erwachsenenschöffen/in zu bewerben. Interessierte Bürger für das Erwachsenenschöffenamt melden sich bitte umgehend - jedoch bis spätestens 31.03.2023 - schriftlich oder telefonisch beim Sachbereich Wohnungswesen/Wahlen, Frau I. Raatz, Tel. (03876) 781 660, oder persönlich im Verwaltungsgebäude, Karl-Liebknecht-Straße 33, Zimmer 2.05.

 

Hinweise für Schöffen:

Die Anzahl der vorzuschlagenden Schöffen-Kandidaten für das Strafgericht beim Amtsgericht Perleberg beträgt 11 Personen (der Gesetzgeber hat aufgetragen, dass die Kandidaten in der doppelten Anzahl vorzuschlagen sind).

 

Voraussetzung für das Schöffenamt beim Amtseintritt:

Schöffen müssen…

  • mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein (Stichtag 01.01.2024),
  • zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde wohnen,
  • geistig und körperlich geeignet sein,
  • die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.

 

persönliche Fähigkeiten für dieses Amt:

  • Berufs- und Lebenserfahrung
  • Menschenkenntnis
  • soziales Verständnis, um eine Tat in ihr Umfeld einordnen zu können
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Vorurteilsfreiheit
  • Verantwortungsbewusstsein und Mut zum Richten über andere Menschen
  • eine eigene Meinung vertreten und die anderer akzeptieren können
  • juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich

 

Zum Amt soll nicht berufen werden:

  • Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung
  • Abschluss bestimmter Berufe: politische Beamte, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs
  • wegen wiederholter Bewerbung, Personen die in zwei aufeinander folgenden Amtszeit als Schöffe tätig gewesen sind
  • wer in Vermögensverfall geraten ist
  • Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind

 

Im Arbeitsprozess stehende Schöffen sind vom Arbeitgeber für die Schöffentätigkeit freizustellen. Alle Schöffen erhalten eine Aufwandsentschädigung für Sitzungsteilnahmen. Die Teilnahmehäufigkeit reicht von 2-mal jährlich bis maximal 12-mal jährlich und wird durch Los entschieden. Je zwei Schöffen sitzen dem Richter während der Verhandlung bei. Alle drei haben bei der Urteilsfindung gleiches Stimmrecht.

 

Rechte und Pflichten

Ein Schöffe ist dem Berufsrichter gleichgestellt, soweit es nicht gesetzlich anders geregelt ist.

 

zu den wichtigsten Rechten gehören u. a.:

  • das Fragerecht an Angeklagte, Zeugen (außer Zeugen unter 16 Jahren), Sachverständige,
  • Teilnahme an allen Beratungen und Abstimmungen während der Hauptverhandlung,
  • Mitentscheidung an allen verfahrensbeendenden Entscheidungen (Urteil, Einstellung), sowie an Entscheidungen, die mit dem Urteil zusammenhängen (z. B. Bewährungsauflagen),
  • Teilnahme an verfahrensgestaltenden Entscheidungen wie Beweisanträge, Ausschluss der Öffentlichkeit, Erlass von Haftbefehlen.

 

zu den Pflichten gehören:

  • Teilnahme an den Sitzungen (Entbindung nur in Ausnahmefällen möglich z.B. bei einem gesetzlichen Ausschlussgrund, wenn z. B. ein Verwandter angeklagt ist; bei Krankheit; bei Besorgnis der Befangenheit),
  • Pflicht zur Verschwiegenheit (betrifft alles, was außerhalb einer öffentlichen Verhandlung beraten wird),
  • Unparteilichkeit

 

Weiterführende Informationen via Link: