SB 214 | Steuern, Gebühren und Beiträge

Gewerbesteuer


Kurzinformationen

Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer ist gedacht als Gegenleistung des Betriebes für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch den Gewerbebetrieb entstehen. Erhoben wird sie nach einer vermuteten Kostenverursachung. Damit sollen die Siedlungsfolgelasten der Gemeinde für die Ansiedlung des Betriebs abgegolten werden. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

 

Allgemeine Informationen

 

Die Gewerbesteuer wird in einem zweistufigen Verfahren berechnet.

1. Auf der Grundlage des Gewinns, der nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist, werden weitere gewerbesteuerliche Berechnungsvorgänge durchgeführt. Das Finanzamt erlässt als Ergebnis dieses Verfahrens einen sog. Gewerbesteuermessbescheid.

2. Die Gemeinde nimmt auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbetrages folgende Berechnung vor:


Der Hebesatz wird laut § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für diese Realsteuer in der Haushaltssatzung der Stadt Perleberg festgesetzt.

 

Beachten Sie bitte, dass die Vorauszahlungen in vier Jahresraten zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. zu entrichten sind.

 

Beschreibung

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 ist der Staffeltarif für Einzelunternehmen/Personengesellschaften entfallen!

 

Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

 

Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.

 

Unternehmensteuerreform 2008 ab 1. Jan. 2008

Die nominale Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften sinkt ab 2008 von 38,6 % auf 29,8 %. Dieser Wert gilt für einen Referenz-Hebesatz von 400 Prozentpunkten bei der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Steuerbelastung kann je nach Kommune abweichen.

 

Personenunternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmen) werden durch einen niedrigeren Steuersatz auf einbehaltene Gewinne entlastet. Der Steuersatz beträgt dann 28,25 % statt des Spitzensteuersatzes von 45 % (42% zzgl. 3 % Reichensteuer) bei der Einkommensteuer, um eine Diskriminierung gegenüber den Kapitalgesellschaften zu vermeiden.

 

Einzelmaßnahmen:

 

Nachteile:


Rechtsgrundlagen


Ansprechpartner

Herr D. Dolacinski
Zi. 1.09
Großer Markt 12
Telefon (03876) 781 211
Telefax (03876) 781 415