SB 214 | Steuern, Gebühren und Beiträge

Hundesteuer


Kurzinformationen

Die Hundesteuer wird auf der Grundlage der Hundesteuersatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben. Mit ihr werden neben der Finanzierung der Ausgaben, die eine Kommune zu tätigen hat, vor allem ordnungspolitische Ziele verfolgt, um die Zahl der gehaltenen Hunde zu begrenzen. Steuerpflichtig ist der Hundehalter, also jeder, der einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Dabei ist es zweitrangig, wer tatsächlicher Eigentümer des Hundes ist. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Zu entrichten ist die Steuer an diejenige Stadt, in der der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat.

 

Allgemeine Informationen

Die Hundesteuer ist eine gemeindliche Aufwandsteuer, die durch Satzung geregelt wird. Hierzu ergeht ein Jahresbescheid. Es besteht die Möglichkeit diesen Bescheid mit einem Bescheid einer anderen Abgabenart zu erlassen.


Beschreibung

Die Steuerpflicht beginnt in der Regel mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wurde. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt, zugelaufene Hunde mit Ablauf von einem Monat nach dem Zulauf als angeschafft. Bei Wohnortwechsel beginnt die Steuerpflicht bei Zuzug mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats und endet bei Wegzug mit Ablauf des Monats, in dem der Halter wegzieht.

 

Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Auf Antrag kann für bestimmte Hunde eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt werden. Dies allerdings nur, wenn der Hund für den angegebenen "Verwendungszweck" (z. B. als Blindenhund, Rettungshund usw.) geeignet ist. Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich an das Steueramt zu stellen. Ein erfolgreicher Antrag ist ein Jahr gültig. Danach muss er erneut gestellt werden.

 

Die meisten Bundesländer führen eine so genannte Rasseliste, in der bestimmte, als gefährlich eingestufte Hunderassen aufgeführt sind. Für diese wird meist eine erhöhte Hundesteuer erhoben. Des Weiteren muss beim Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde eine Erlaubnis zur Haltung eines betroffenen Hundes beantragt werden.


Rechtsgrundlagen


Fristen

Fälligkeitstage der einzelnen Raten:

 


Gebühren

Höhe der Hundesteuer


Steuermarke


Steuerermäßigungen von 50 v. H. sind auf Antrag gemäß §§ 5 – 6 Satzung der Stadt Perleberg über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 12.12.2001 möglich.


Ansprechpartner

Herr D. Dolacinski
Zi. 1.09
Großer Markt 12
Telefon (03876) 781 211
Telefax (03876) 781 415


Formulare


Merkblätter

Anmerkung: Je nach Software auf Ihrem Computer kann es zu Problemen bei der Anzeige, beim Ausfüllen bzw. beim Ausdrucken von PDF-Dokumenten kommen. In diesem Fall speichern Sie bitte die Datei direkt auf Ihrem Computer ab (z.B. auf dem Desktop) und öffnen diese anschließend mit der aktuellen Version von Adobe Acrobat Reader (kostenfreie Software zur Anzeige von PDF-Dokumenten) oder eines der hier gelisteten Programme (Liste unvollständig).