SB 212 | Finanzbuchhaltung

Mahnung


Kurzinformationen

Eine Mahnung, auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen.

 

Allgemeine Informationen

Angenommen, Sie haben vergessen Ihre Grundsteuer zu bezahlen, dann bekommen Sie von uns eine Mahnung, die kostenpflichtig ist. Die Mahngebühren und Säumniszuschläge werden automatisch, anhand der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Abgabenordnung (AO 257) berechnet.

Sollten Sie von uns eine Mahnung bekommen haben und sich nach dem Grund erkundigen wollen, oder möchten Sie ganz einfach wissen, ob eine getätigte Überweisung schon bei uns eingegangen ist, stehen wir Ihnen gern für Auskünfte zur Verfügung.

Um eine Mahnung bereits im Vorfeld zu vermeiden, haben Sie die Möglichkeit die Stadtkasse zu ermächtigen, fällige Beträge von Ihrem Konto einziehen zu lassen. Die zu zahlenden Beträge werden frühestens zur Fälligkeit von Ihrem Konto abgebucht. Die Erteilung einer Einzugsermächtigung hat mehrere Vorteile für Sie und uns.

Sie müssen keine Zahlungstermine überwachen. Unnötige Säumniszuschläge und Mahngebühren entstehen nicht. Das Ausfüllen des Überweisungsträgers, sowie der Weg zur Bank und deren Gebühr entfallen. Sie können die Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.

Der Verwaltungsaufwand bei der Stadtkasse wird vermindert. Insofern sind wir natürlich interessiert, immer mehr Bürger dafür zu gewinnen von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen. Falls Sie möchten, können Sie das Antragsformular hier ausdrucken, ausfüllen und unterschrieben, an die Stadtkasse, Großer Markt, 19348 Perleberg, schicken. Wir buchen Ihnen die fälligen Beträge dann von Ihrem Konto ab. Formular Einzugsermächtigung

Bei Angelegenheiten die die Festsetzung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Beiträgen oder sonstigen Ansprüchen der Stadt (z. B. Mieten) betreffen, wenden Sie sich bitte direkt an das Amt, von dem Sie den entsprechenden Festsetzungsbescheid oder die Rechnung erhalten haben. Beim Grundsteuerbescheid z. B. an die Steuerabteilung, bei einem Erschließungsbeitrag an das Bauamt.

Ebenso ist es möglich über Stundungs- und Erlassgesuche, die Forderungen zu tilgen bzw. in Raten zu zahlen.



Beschreibung

Das Amtsgericht prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Der Antrag selbst enthält keinerlei Begründung. Etwaige mitgesandte Beweisstücke wird das Gericht ungeprüft zurücksenden. Nach der formellen Prüfung wird das Gericht den Mahnbescheid erlassen. Der Schuldner hat die Möglichkeit gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Eine gesetzlich normierte Widerspruchsfrist gibt es nicht. Allerdings kann ein Widerspruch nur bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheides eingelegt werden.


Rechtsgrundlagen

Zivilprozessordnung

 

Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV)

Abgabenordnung (AO)

Kommunalabgabengesetz (KAG)


Notwendige Unterlagen

Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids erfolgt auf einem Formblatt mit folgenden Angaben:


Gebühren

Die Kosten des Mahnverfahrens sind abhängig von der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung. Die Mindestgebühr beträgt 23,00 EUR.


Ansprechpartner

Frau G. Brehmer
Zi. 0.09
Großer Markt 1 a
Telefon (03876) 781 220
Telefax (03786) 781 180

Frau R. Scharse
Zi. 0.09
Großer Markt 1 a
Telefon (03876) 781 221
Telefax (03876) 781 180